§ 1 Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Stadtbetrieb Frechen GmbH (Auftragnehmer) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichem Sondervermögen und Verbrauchern. Auf bestehende Abweichungen bei Verträgen mit Verbrauchern wird in den einzelnen Regelungen hingewiesen.
  2. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
  4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich, oder sofern vereinbart, auf elektronischem Wege bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht in Textform innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen.

§ 2 Gegenstand des Vertrages

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge werden durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Bestellung (insbesondere durch die Annahme von Abfällen) angenommen.
  2. Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen durch den Auftraggeber, soweit nicht anderes vereinbart ist, in Textform.
  3. Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) oder in sonstigen, der Deklaration von Abfällen dienenden Dokumenten gemachten Angaben sowie von den Genehmigungsbehörden erteilten Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
  4. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch geeignete Dritte zu bewirken.

§ 3 Leistungen/Rechte des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer erbringt auf Basis und im Umfang der im Einzelnen abgeschlossenen Aufträge Leistungen aus dem Bereich der Entsorgungswirtschaft, wie insbesondere die entgeltliche Bereitstellung, den Austausch und die Leerung von Behältern sowie den Transport und/oder die Verwertung/Beseitigung der im Auftrag vereinbarten Abfälle.
  2. Eine vereinbarte Entsorgungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Entsorgung von Abfällen, die die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und einer zutreffenden Deklaration bzw. einer ggf. in Erfüllung der Nachweispflicht erforderlichen Erklärung des Auftraggebers entsprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann der Auftragnehmer die Annahme verweigern. Die entstandenen Kosten für die Leerfahrt werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende (Schadenersatz-)ansprüche bleiben unberührt.
  3. Hat der Auftragnehmer den Besitz an Abfällen trotz Verletzung der vorstehend unter Ziff. 2 genannten Voraussetzungen übernommen, so ist der Auftraggeber auf Aufforderung durch den Auftragnehmer zur Rückholung der Abfälle innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Aufforderung verpflichtet. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber in diesem Fall Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Alternativ ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen und die hierdurch entstehenden Mehrkosten (etwa für eine erforderliche Beprobung und Analyse, das Umladen, erhöhte Transportaufwände und Entsorgungskosten etc.) gegen den Auftraggeber geltend zu machen. Darüber hinausgehende (Schadenersatz-)ansprüche bleiben in beiden vorstehend genannten Alternativen unberührt.
  4. Der Auftragnehmer prüft die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle grundsätzlich nur dann, soweit er hierzu aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder gesetzlicher Verpflichtung gehalten ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit dazu berechtigt, eigene Prüfungen/Analysen vorzunehmen/zu veranlassen. Im Falle der fehlenden Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit trägt der Auftraggeber die Kosten der vorgenommenen Prüfungen/Analysen. Es gelten zudem die Regelungen in vorstehender Ziff. 2. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
  5. Die Übernahme der Abfälle setzt die wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Die Abfälle gehen mit der Übernahme durch den Auftragnehmer in dessen Eigentum über, sofern die Abfälle die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
    Von dem Eigentumsübergang ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Solche Abfälle können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden.
  6. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen und hierdurch entstandene Mehrkosten dem Auftraggeber aufzuerlegen Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den der Deklaration entsprechenden Abfällen zu befüllen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Sammelbehälter von allen Nutzern ordnungsgemäß befüllt werden und eine unsachgemäße Befüllung durch nicht legitimierte Dritte ausgeschlossen wird. Bei der Deklarationspflicht handelt es sich um eine echte Vertragspflicht. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend in Textform mitzuteilen. Mit der Mitteilungspflicht des Auftraggebers geht keine Entsorgungspflicht des Auftragnehmers einher.
  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu führen. Im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung des Online-Datenverarbeitungssystems REGISTA® nach Maßgabe der geltenden Nutzungsbedingungen. Ggf. beim Auftraggeber vorgesehene Formbelege sind von dem Auftragnehmer nach entsprechendem Hinweis durch den Auftraggeber zu verwenden. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht, auch mittels eines Beauftragten, zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
  3. Der Auftraggeber hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.
  4. Die vereinbarten Abholzeiten/Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.

§ 5 Gestellung von Abfallbehältern (weitere Regelungen)

  1. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit die vereinbarten Behälter.
  2. Der Auftraggeber ist im Sinne einer echten Vertragspflicht dazu verpflichtet, für die Behälter geeignete Stellplätze zur Verfügung zu stellen, die einen leichten, jederzeit ungehinderten und reibungslosen Austausch, Ab- und Antransport der Behälter innerhalb der vereinbarten Zeitfenster ermöglichen, insbesondere geeignete Zufahrten zu den Behältern einzurichten. Wartezeiten oder zusätzliche Fahrten, die dem Auftragnehmer durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Darüberhinaus bestehende (Schadenersatz)ansprüche bleiben unberührt.
  3. Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt dem Auftraggeber. Dies beinhaltet auch die erforderliche Sicherung des Behälters auf öffentlichen Verkehrsflächen. Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
  4. Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vor der vereinbarten Abholung in Textform mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung haben, sind dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers.
  5. Für Schäden an den Behältern, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Behältern in diesem Zeitraum.

§ 6 Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bei Verträgen mit Verbrauchern beinhalten die Preise die Mehrwertsteuer. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebühr für den gesamten Abrechnungszeitraum vorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
  3. Beinhalten Leistungen des Auftragnehmers tauschähnliche Umsätze nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG, so werden die Parteien – sofern das Finanzamt eine von den Berechnungen der Parteien abweichende Bewertung der Bemessungsgrundlage vornimmt – Rechnungen entsprechend anpassen und ausgleichen. Erhöht sich im Zusammenhang mit tauschähnlichen Umsätzen z.B. die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistung, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine etwaige, bei diesem nachträglich hierfür erhobene Umsatzsteuer auf Nachweis und nach entsprechender Anpassung der Rechnung zu erstatten.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung je Mahnung 10,00 € Mahngebühren zu berechnen. Der Auftragnehmer ist zudem dazu berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 50,00 € zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang in Rechnung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  5. Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Preisanpassung

Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten [(insbesondere Lohn- oder Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, relevante Rohstoffpreisindizes, Transportkosten, Kosten von Leistungen Dritter (insbesd. von Beseitigungs- und Verwertungsanlagen)], wird der Auftragnehmer die Preise nach billigem Ermessen den geänderten Bedingungen anpassen. Die Anpassungen, die sowohl zugunsten, als auch zulasten des Auftraggebers erfolgen, sind  dem Auftraggeber unter Bezugnahme auf die sich ändernden Kostenelemente mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden der Preisänderung in Textform mitzuteilen.  Beträgt die Erhöhung nach Satz 1 mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Soweit der Auftragnehmer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln eines Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und Angestellten des Auftragnehmers.
  5. Die Einschränkung dieses § 8 gilt nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal Obliegenheiten dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt den Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Verträge über wiederkehrende Leistungen oder die Anmietung von Abfallbehältern haben eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie verlängern sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt werden.
  2. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    • bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,
    • wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann,
    • wenn wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird
  3. Die Kündigung bedarf der Textform.

§ 10 Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, so lange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Pandemie, Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 11 Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Vertragsanbahnungen, -abschlüssen oder -durchführungen erfolgt unter strenger Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes sowie der DSGVO). Die aktuelle Datenschutzerklärung des Auftragnehmers wird den Auftragnehmern gesondert übermittelt. Sie kann zudem jederzeit telefonisch unter der Rufnummer 02234 9217-0 oder per Email (datenschutz(at)stadtbetrieb-frechen.de) bei dem Auftragnehmer angefordert werden. Datenschutzhinweise zur Nutzung der Website des Auftragnehmers sind unter Datenschutz abrufbar.

§ 12 Verbraucherstreitbeilegung

Es erfolgt keine Teinahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern im Einzelfall oder in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam.
  3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist, sofern der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.