Anschluss- und Benutzungszwang

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Frechen liegenden Grundstücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstücks als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer ( z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 6 der Abfallsatzung, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

Der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Abfallsatzung besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.

Abfallbehälter und Beistellsäcke

Die Stadt Frechen bestimmt die Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende, gekennzeichnete Abfallbehälter zugelassen:

  • Abfallbehälter (grau) für Restmüll (80 l, 120 l, 240 l)
  • Abfallsäcke (grau) mit gesondertem Aufdruck für Restmüll
  • Abfallgroßbehälter für Restmüll (770 l, 1100 l)
  • Abfallbehälter (gelb) für Leichtverpackungen (240 l, 1100 l)
  • Abfallsäcke (gelb) mit gesondertem Aufdruck für Leichtverpackungen
  • Abfallbehälter (blau) für Altpapier (120 l, 240 l,  1100 l)
  • Abfallbehälter (braun) für Bioabfälle (120 l, 240 l, 660 l)
  • Abfallsäcke (braun) mit gesondertem Aufdruck für Bioabfälle (Biosäcke)
  • Andere oder ortsfremde Behälter sind nicht zulässig und werden nicht geleert.

Die 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, und 1100 l Behälter für Restmüll (grau) werden auf Antrag des Anschlusspflichtigen gestellt und unterhalten.

Der zur Nutzung angebotene Abfallsack für Restmüll darf lediglich als Beistellsack bei kurzfristigem Anfall von Restmüll zusätzlich zur grauen Restmülltonne genutzt werden. Die Verwendung des Restabfallsacks entbindet nicht von der Aufstellung der nach Maßgabe dieser Satzung vorgeschriebenen Restmülltonne.

Die Abfallsäcke für Leichtfraktion werden bei Bedarf kostenlos ausgegeben. Sofern gelbe 240 l-/ 1.100 l-Behälter beantragt wurden, werden diese vom Systembetreiber aufgestellt.

Die Stadt Frechen stellt blaue 120 l, 240 l und 1100 l Abfallbehälter für Altpapier zur Verfügung, soweit der Grundstückseigentümer dies beantragt.

Die Stadt Frechen stellt braune 120 l, 240 l und 660 l Abfallbehälter für Bio- und Gartenabfälle zur Verfügung, soweit der Grundstückseigentümer dies beantragt.

Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. Gewerbebetriebe) werden Behälter für Papier (blau) und Bioabfälle (braun) grundsätzlich im Verhältnis zu tatsächlicher Anzahl/ tatsächlichem Volumen der vorhandenen Restmülltonnen bereitgestellt. Werden darüber hinaus Gefäße beantragt, so behält sich die Stadt Frechen vor deren Aufstellung die Vorlage entsprechender Nachweise und ggf. eigene Ermittlungen vor.

Ein Anspruch eines Anschlussberechtigten auf Aufstellung eines Behälters an einem bestimmten Ort außerhalb seines Grundstücks besteht nicht. Die Behälter dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.

Anzahl und Größe der Abfallbehälter

Abfallbehälter werden gemäß aktuell gültiger Abfallsatzung der Stadt Frechen (LINK) bereitgestellt.

Die Abfallbehälter müssen immer mit verschlossenem Behälterdeckel zur Leerung bereitgestellt werden. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen, sind vom Anschlusspflichtigen zusätzliche oder größere Abfallbehälter zu beantragen. Wird festgestellt, dass das bereitgestellte Mindest-Behältervolumen für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreicht, so hat der Anschlusspflichtige die Aufstellung eines Abfallgefäßes mit dem nächst größeren Behältervolumen seitens der Stadt Frechen zu dulden (z.B. 120 Liter statt 80 Liter). Diese von Amts wegen aufgestellten Gefäße dürfen für einen Zeitraum von 6 Monaten nicht getauscht oder abgemeldet werden.

Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens des Restmüllgefäßes erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche.

Weist ein Anschlussnehmer nach, dass sich auf seinem Grundstück mit erstem oder weiterem Wohnsitz gemeldete Personen tatsächlich dort nicht aufhalten (z.B. wegen Wehrdienstes, Zivildienstes, Studiums), bleiben diese Personen bei der Zuteilung des Gefäßvolumens unberücksichtigt.

Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung in Abhängigkeit der Art der Nutzung des Grundstücks und der Anzahl der Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Institution unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

Ein Anspruch eines Anschlussberechtigten auf Aufstellung eines Behälters an einen bestimmten Ort außerhalb seines Grundstücks besteht nicht. Die Behälter dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.

Austausch von Abfallgefäßen

Die Möglichkeit der Änderung des gebührenpflichtigen Restmüllbehälters bei Verringerung des Volumens oder Abmeldung des Gefäßes besteht jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres. Änderungswünsche sind bis spätestens zwei Wochen vorher der Stadt Frechen schriftlich mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann von den hier genannten Terminen abgewichen werden. Änderungen mit einer Volumenerhöhung bzw. aufgrund einer Neuaufstellung sind jederzeit jederzeit möglich.

Pro Kalenderjahr erfolgt eine Änderung der Restmülltonne kostenlos. Für jeden weiteren Austausch im Kalenderjahr wird von den Grundstückseigentümern eine zusätzliche Umtauschgebühr erhoben. Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn der Antrag mit erheblichen Änderungen in der Anzahl der Familienmitglieder/ Mieter begründet und nachgewiesen wird.

Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter

Der Standplatz der Abfallbehälter ist von den Anschlusspflichtigen auf einem geeigneten Grundstück zu schaffen. Öffentliche Verkehrsflächen kommen als Standplatz nicht in Betracht.

Liegt das Grundstück des Anschlusspflichtigen an einem nicht befahrbaren Wohnweg oder Privatweg, so besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Abfallbehälter zur nächstmöglichen, für die Abfuhrfahrzeuge erreichbaren öffentlichen Verkehrsanlage zu transportieren. Die gleiche Verpflichtung besteht, wenn der Standort wegen einer Baustelle vorübergehend nicht anfahrbar ist.

Die Abfallcontainer für Restmüll ( 770l, 1100l ) können auch von den Mitarbeitern der Stadtbetrieb Frechen GmbH vom ebenerdigen und leicht zugänglichen Standort auf dem Privatgrundstück zu den Müllfahrzeugen und zurückgefahren werden. In diesem Fall wird ein Zuschlag auf den Gebührensatz erhoben, dessen Höhe in der Gebührensatzung der Stadt Frechen festgelegt ist.

Kann das Sammelfahrzeug aus rechtlichen oder technischen Gründen an einzelnen Grundstücken nicht unmittelbar vorbeifahren, so kann die Stadt Frechen den zumutbaren Aufstellort der Abfallüberlassung (Behälter, Säcke, Bündel, Sperrmüll) bestimmen.

Benutzung der Abfallbehälter

Die Abfallbehälter werden von der Stadtbetrieb Frechen GmbH gestellt und unterhalten und gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen über. Die Abfallbehälter, die aufgestellten Spezialbehälter für Altglas sowie Straßenpapierkörbe sind schonend zu behandeln.

Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter, aus der Verletzung der Obhuts- oder sofortigen Rückstellpflicht oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts.

Die zur Abfuhr bereitgestellten Gefäße dürfen folgende Höchstgewichte nicht überschreiten:

Gefäßgröße   Höchstgewicht
80 Liter   32 kg
120 Liter   48 kg
240 Liter   96 kg
660 Liter   264 kg
770 Liter   308 kg
1.100 Liter   440 kg

 

Sperrgut darf je Einzelstück nicht schwerer als 70 kg sein, Altpapierbündel nicht schwerer als 10 kg.
Das Gewicht der Beistellsäcke für Bio- und Restmüll darf ebenfalls nicht schwerer sein als 10kg.

Es besteht seitens der Stadt Frechen keine Verpflichtung, überfüllte, fehlbefüllte oder zu schwere Abfallbehälter zu leeren.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Leerung

Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert:

Die grauen Behälter für Restmüll (80 l-, 120 l-, und 240 l-Tonnen) sowie Beistellsäcke werden im zweiwöchentlichen Rhythmus geleert bzw. entsorgt.

Bei begründetem Antrag kann der Abfuhrrhythmus auf vierwöchentliche Abholung verändert werden. Dies setzt voraus, dass das vorgeschriebene Mindestrestmüllvolumen nicht unterschritten wird.

Die Abfallcontainer für Restmüll (770 l, 1100 l) werden im zweiwöchentlichen Rhythmus, einmal wöchentlich und auf besonderen Antrag zweimal wöchentlich geleert.

Die gelben Abfallbehälter (240 l, 1100 l) und die gelben Wertstoffsäcke für Leichtstoffe werden im zweiwöchentlichen Rhythmus geleert/gesammelt.

Die blauen Abfallbehälter (120 l, 240 l, 1100 l) für Altpapier sowie die Altpapierbündel werden im zweiwöchentlichen Rhythmus geleert/gesammelt.

Die braunen Bioabfallbehälter (120 l, 240 l, 660 l) und die Biosäcke werden in den Monaten November bis März im zweiwöchentlichen Rhythmus geleert/gesammelt. In den Monaten April bis Oktober erfolgt die Abfuhr wöchentlich.

Grundlage für die Sammlung und Leerung der Abfallbehälter (grau) und der Wertstoffe (gelb, blau) sowie des Bioabfalls (braun) ist der Abfallkalender der Stadt Frechen, der von jedermann eingesehen werden kann und bekannt gegeben wird. Notwendige Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Abfallbehälter dürfen nur zu den im Abfallkalender der Stadt Frechen festgesetzten Abholterminen an der öffentlichen Straße oder an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße bereitgestellt werden. Die Abfuhr ist nur gewährleistet, wenn die Abfallbehälter bis 7:00 Uhr des jeweiligen Abfuhrtags bereitgestellt sind.

Ein Aufstellen der Abfallbehälter am Vorabend ist nicht gestattet. Sie sind so aufzustellen, dass sie den Straßen- und Fußgängerverkehr weder behindern noch gefährden. Ebenso müssen die Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sein.

Nach erfolgter Leerung, zumindest noch am Tag der Leerung, sind die Abfallbehälter wieder von der öffentlichen Fläche zu entfernen.

Restmüll

Restmüll ist der Anteil der Haushaltsabfälle, der wegen seiner Verunreinigung oder Vermischung keiner der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen wie Bioabfall, Papier/Pappe/Kartonagen, Leichtverpackungen, Glas, Sperrmüll, Elektro(nik)geräte, Alttextilien, Problemabfall ect. zugeordnet werden kann.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass alles in den Restmüll gehört, was nicht zu recyceln ist. Zum sogenannten Hausmüll zählen dementsprechend Hygieneartikel genauso wie Zigarettenkippen, Asche, Porzellan, Spielzeug, nicht mehr benutzbare Büroartikel, kaputte Textilien, Tapeten- und Teppichreste.

Altglas

  • Altglas ist den dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen (Container) zuzuführen.
  • Die Altglasbehälter werden an von der Stadt Frechen festgelegten Plätzen aufgestellt.
  • Die Entleerung der Altglasbehälter an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erfolgt regelmäßig.
  • Standorte xxx Karte xxx

Leichtverpackungen/ Leichtfraktion (LVP)

LVP sind Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (Metalle wie Konservendosen, Verschlüsse, Alufolien, Aludeckel und Verbundstoffe wie Getränke- und Milchkarton, Vakuumverpackungen sowie Kunst- und Schaumstoffe wie Tragetaschen, Beutel, Flaschen von Spül-, Wasch-, und Körperpflegemittel, Margarinebecher, Obst- und Gemüseschachteln).

Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des rein privatwirtschaftlichen Dualen Systems zur Einsammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage der §§ 13 ff. des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Dieses privatwirtschaftliche Duale System ist kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Frechen.

Altpapier

Altpapier kann entweder über blaue Sammelgefäße oder als Bündel entsorgt werden. Die bereitgestellten Bündel dürfen ein Gewicht von 10 kg, die bereitgestellte Menge darf ein Gesamtvolumen von 2 m³ nicht überschreiten.

Bioabfälle / Grünabfälle

Bioabfälle sind ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln (§ 11 Absatz 1 KrWG). Sie müssen über die in dieser Satzung bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten einer getrennten Sammlung zugeführt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Eigenkompostierer.
Kompostierfähige gebündelte Grünabfälle (Gartenabfälle) werden von der Stadt Frechen zu festgesetzten Terminen abgefahren.

Unter Bioabfällen/ Grünschnitt sind alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren nativ- und derivativ-organischen Abfallanteile zu verstehen, d.h. alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z.B. alle kompostierfähigen Küchenabfälle („vor Kochtopf“), Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.

Hinsichtlich der Grünabfälle wird die Gesamtmenge je Anschlussnehmer auf 2 m³ je Abfuhr und die Länge der abzuholenden Sträucher und Baumäste auf 1 m beschränkt; der Durchmesser der Äste darf höchstens 10 cm betragen. Bei Anlieferung im Rahmen der Samstagsannahme auf dem Wertstoffhof der Stadtbetrieb Frechen GmbH gelten diese Beschränkungen entsprechend.

Alle sonstigen Bioabfälle sowie Gras- und Rasenschnitt können im Rahmen der Biotonnen-Abfuhr über die Abfallbehälter und zugelassenen Bio-Abfallsäcke mit gesondertem Aufdruck entsorgt werden.

Sperrmüll

Sperrige Abfälle aus Wohnungen und anderen Teilen des Wohngrundstückes, die wegen ihrer Abmessungen oder ihres Gewichts nicht in die städtischen Abfallbehälter eingefüllt werden können. In Säcken oder ähnlichen Gebinden verpackte Kleinteile sind somit kein Sperrgut.

Die Mengenbegrenzung bei Sperrmüll beträgt 4 m³ je Anmeldung. Einzelne Sperrmüllteile dürfen nicht länger als 2,50 m sein. Bei Anlieferung im Rahmen der Samstagsannahme gilt eine Begrenzung auf 3 m³.

Sperrige Abfälle, die auf Wunsch des Anschlussberechtigten außerhalb der festgelegten Termine abgefahren werden sollen, können auf Anforderung und gegen eine zusätzliche, im Voraus bei der Stadt Frechen bzw. dem Stadtbetrieb Frechen zu entrichtende Gebühr, im Regelfall binnen zwei Arbeitstagen abgefahren werden.

Wertstoffhof

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Grünabfälle zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten an Samstagen zur Annahmestelle bei der Stadtbetrieb Frechen GmbH anzuliefern. Bei der Anlieferung von Grünschnitt in Säcken oder ähnlichen Gebinden an Samstagen müssen diese auf dem Betriebsgelände ausgeleert werden.

Anschlussberechtigte müssen mit einem Lichtbildausweis oder vergleichbaren amtlichen Dokument ihren Wohnsitz im Stadtgebiet nachweisen.

Die Anlieferung von Bauschutt bei der Samstagsannahme wird auf 0,2 m³ begrenzt.
Die Anlieferung von Abfällen an Samstagen auf dem Betriebsgelände der Stadtbetrieb Frechen GmbH ist auf eine einmalige Anlieferung pro Anschlussberechtigtem und Sammeltag beschränkt.

Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte, Altmetalle, Bauschutt und Gartenabfälle mit Ausnahme von Nachtspeicherheizgeräten und Photovoltaikmodulen, können auch über die Annahmestelle auf dem Betriebsgelände der Stadtbetrieb Frechen GmbH samstags während der bekannt gegebenen Zeiten entsorgt werden. Die Anlieferung von Sperrmüll und Grünschnitt ist kostenfrei. Für die Anlieferung von Bauschutt werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

Schadstoffmobil

Schadstoffe oder Abfälle aus Haushalten, deren gesonderte Entsorgung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für die Umwelt und Gesundheit geboten ist, sind über das Schadstoffmobil zu entsorgen.

Elektroaltgeräte

Elektro- und Elektronikgeräte sind sämtliche Geräte des offenen Anwendungsbereichs des Elektrogesetzes in den Produktkategorien:

  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirmgeräte
  3. Lampen
  4. Großgeräte
  5. Kleingeräte
  6. Photovoltaikmodule

Nachtspeicherheizgeräte und Photovoltaikmodule, sind von der Annahme auf dem Wertstoffhof ausgeschlossen und sind an die Sammelstelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte des Rhein-Erft-Kreises, Haus Forst, anzuliefern.